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Erneuerbare Energien Gesetz

Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) steht für "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien". Das Gesetz trat im Jahr 2000 in Kraft und wurde im Jahr 2004 und im Jahr 2009 neu verfasst. Das Erneuerbare Energien Gesetz hat den Zweck, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes zu ermöglichen. Durch das Erneuerbare Energien Gesetz werden Stromnetzbetreiber dazu verpflichtet, Strom abzunehmen, der aus Erneuerbaren Energien (Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie, Bioenergie und Geothermie) gewonnen wird.

EEG Abnahme- und Übertragunspflicht

Durch die Abnahme- und Übertragungspflicht sind Stromnetzbetreiber dazu verpflichtet, vorrangig Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen sowie vorrangig den gesamten aus diesen Anlagen erzeugen Strom abzunehmen und zu übertragen.

EEG Vergütung

Stromnetzbetreiber sind durch das Erneuerbare Energien Gesetz dazu verpflichtet, den von ihnen abgenommenen Strom nach den in §6-11 EEG festgelegten Vergütungssätzen zu vergüten. Die Kosten für den Anschluss der Stromerzeugungsanlage an das Netz des Stromnetzbetreibers sowie die Kosten für die Meßeinrichtungen sind nach §13 EEG vom Anlagenbetreiber zu tragen.

EEG Ausgleichsregelung

Durch die Ausgleichsregelung des Erneuerbare Energien Gesetzes sollen Nachteile für bestimmte Stromnetzbetreiber, die regional bedingt sind, vermieden bzw. ausgeglichen werden. So würden ohne diese Regelung z.B. in Regionen starker Windenergienutzung die dort ansässigen Stromnetzbetreiber durch die EEG-Vergütungssätze überproportional stark belastet werden. Durch die Ausgleichsregelung werden die Mehrkosten durch die Vergütungssätze anteilig auf alle deutschen Stromnetzbetreiber umgelegt.